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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 88 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.