§ 92 lag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 92 Mitwirkungsverpflichtung
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber'>Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BVKassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
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