§ 11 ldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 02.09.2017
§ 11 Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls AN seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
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