§ 23 ldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung AN der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.
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1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.
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