§ 38 ldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 38 Dienstweg
(1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich AN die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
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