§ 46b ldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 46b Wiedereingliederungsteilzeit
(1) Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.
(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.
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