§ 55 ldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.12.2020
§ 55 Amtstitel
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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