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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 59b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Der Landeslehrer, der
- 1. Bürgermeister oder
- 2. Bezirksvorsteher oder
- 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)