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6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNGStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1984
§ 61 Bericht des Leiters
Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.