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7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1984
§ 69 Dienstpflichtverletzungen
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.