§ 9 ldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der Unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,
2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a,
3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,
4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder
5. einer Pflegefreistellung nach § 59
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.
(7) Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung Verlangen.
(8) Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast'>Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
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