§ 101 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

7. Teil Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen 1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 101 Begriffsbestimmung
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür
1. eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)
innehaben.
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