§ 103 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 103 Hilfsbetriebe
(1) Luftverkehrsunternehmen dürfen, soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die Unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen dürfen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe sind von der Austro Control Gmbh'>Gmbh oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen.
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