§ 104 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 104
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
f) die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
g) die vorgesehene Betriebsorganisation.
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