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4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die HaftungStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2006
§ 161 Mitverschulden des Geschädigten
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Abgb) sinngemäß anzuwenden.