Kategorie:
3. Teil Luftfahrtpersonal 1. Abschnitt Ziviles LuftfahrtpersonalStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 25
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.