Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 30
(1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat die Austro Control Gmbh'>Gmbh den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens AN die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung ist von der Austro Control Gmbh'>Gmbh Von Amts wegen einzuholen.