§ 39 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 39 Prüfungstaxen und Prüfervergütungen
(1) Wer eine Zivilluftfahrerprüfung bei einer Zivilluftfahrer-Prüfungskommission oder der Austro Control Gmbh'>Gmbh oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxen ist unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
(3) Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.
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