§ 49 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2006
§ 49 Zivilfluglehrer
(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control Gmbh'>Gmbh oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerberechtigung). Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung im Sinne von § 29 Abs. 2.
(2) Der Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der Erlaubnis gemäß Abs. 1 bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zu erteilen.
Filter