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3. Abschnitt Militärisches LuftfahrtpersonalStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 53 Begriffsbestimmung
Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.