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2. Abschnitt ZivilflugplätzeStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 63
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.