§ 64 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 64
Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.
Filter