Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 69
(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
- a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
- b) die geplanten Bodeneinrichtungen,
- c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
- d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
- e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
- f) die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
- g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.