§ 95a lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 95a Meldung von Luftfahrthindernissen
(1) Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat der gemäß § 93 zuständigen Behörde den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß § 85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten grundlegenden Daten sowie Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.
(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control Gmbh'>Gmbh und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Landeshauptmann kann von der Vorschreibung des Kostenbeitrages absehen, wenn dies im Sinne einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geboten erscheint.
(3) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.
(4) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control Gmbh'>Gmbh sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control Gmbh'>Gmbh hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.
(5) Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (§ 93) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.
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