§ 96c lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 96c Objekte in der Umgebung von Flugplätzen
In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:
1. Flächen, die anschließend an den Sicherheitsstreifen im Bereich der An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen verlaufen, wobei die seitliche Öffnung der Fläche beiderseits 15% beträgt und die Fläche in einem Verhältnis von 1:83,3 beginnend beim Sicherheitsstreifen ansteigt,
2. Flächen, die beiderseits des Sicherheitsstreifens seitlich anschließend an die An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen ansteigend in einem Verhältnis von 1:83,3 verlaufen, sowie
3. Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Z 1 und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.
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