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1. Teil Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 1
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.