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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 10
(1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht
- 1. für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
- 2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,
- 3. für Außenlandungen von Freiballonen,
- 4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern,
- 5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
- 6. für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 Z 1) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control Gmbh'>Gmbh erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt, ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder AN der Landefläche entstanden sind, hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.