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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 100
Das Eigentum und andere dingliche Rechte AN Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständigen Bundesministers enteignet werden.