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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 104
(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
- a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
- b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
- c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
- e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
- f) die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
- g) die vorgesehene Betriebsorganisation.