§ 108 lfg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 108
(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung von der Austro Control Gmbh'>Gmbh erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist sowie der Abschluss der dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.
(3) Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Abgabe einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses oder die Abgabe der Erklärung die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1. Zusätzlich ist der Austro Control Gmbh'>Gmbh der Abschluss der dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.
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