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2. Abschnitt Luftfahrzeug-VermietungsunternehmenStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 116
(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.