§ 116 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 116
(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur AN Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.
Filter