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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 117
(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
- a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
- b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
- c) die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.