§ 118 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 118
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
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