§ 138 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1999
§ 138 Zulassung ausländischer militärischer Fachorgane
Für den fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines ausländischen Militärluftfahrzeuges ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet, kann der Bundesminister für Landesverteidigung militärische Fachorgane des betroffenen Staates zur Teilnahme AN der Untersuchung der Flugunfallkommission zum Zwecke der Anhörung bestellen.
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