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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2006
§ 159
Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, wenn er beweist, dass der Schaden nur durch
- 1. die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute,
- 2. einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder
- 3. ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist.