§ 160 lfg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 160 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 22 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 288 SZR Beschränkt.
(2) Im Übrigen sind Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder Beschränkt wird, unwirksam.
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