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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 47 Untersagung des Ausbildungsbetriebes
(1) Die Austro Control Gmbh'>Gmbh oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- 2. im Rahmen des Ausbildungsbetriebes einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden.
(2) In dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel dauerhaft zu beheben sind.
(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn von der Austro Control Gmbh'>Gmbh oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid die dauerhafte Behebung der die Untersagung begründenden Mängel festgestellt wurde.