§ 58 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

4. Teil Flugplätze 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 58
(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
(2) § 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.
Filter