§ 69 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 69
(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
b) die geplanten Bodeneinrichtungen,
c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
f) die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
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