§ 76 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 27.06.2008
§ 76
(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2) Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
(3) Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Abs. 1 untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. § 73 gilt sinngemäß.
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