§ 84 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 84
(1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.
(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.
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