§ 97 lfg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

6. Teil Enteignung für Zwecke der Luftfahrt
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 97
Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder Beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
a) im Bereich der Zivilluftfahrt
aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.
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