§ 1 lldg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDENStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.