§ 114a lldg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 114a Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
(1) Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
- 1. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 1 Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;
- 2. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.