§ 128 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 128
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(2) Verordnungen'>Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Erlassung von Verordnungen'>Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen'>Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 114 auf Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen'>Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Diese Verordnungen'>Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
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