§ 18a lldg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 18a Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.