§ 20 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 14.01.2000
§ 20 Diensttausch
Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
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