§ 29 lldg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSONStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 29 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.