Gesetz lldg - Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz § 49 lldg Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 In Kraft seit : 01.09.2013 § 49 Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift