§ 50 lldg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 50 Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
(1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die AN der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.
(3) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.
Filter